Die Begriffe Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit betreffen alle die gleiche Thematik. Für Arbeiter wird der Begriff Invalidität verwendet, bei Angestellten spricht man von Berufsunfähigkeit und bei Selbstständigkeit wird der Begriff Erwerbsunfähigkeit benutzt.
Wenn eine Person vorübergehend arbeitsunfähig oder krank ist, hat sie in Österreich Anspruch auf Rehabilitationsleistungen und muss wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Diejenigen, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können, werden umgeschult und erhalten eine Umschulungsbeihilfe. Eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension wird nur im Falle einer dauerhaften Beeinträchtigung gewährt oder wenn eine Umschulung nicht geeignet oder angemessen ist. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist das Ziel.
Eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird auf Antrag gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitsmarkt und die Zumutbarkeit für den Versicherten müssen bei der Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Nur mit Zustimmung des Versicherten dürfen Maßnahmen durchgeführt werden, die eine Ausbildung für einen Beruf beinhalten, der zu einem erheblichen Rückgang unter das frühere Qualifikationsniveau führen würde.
Für die Invaliditätsrente gibt es keinen festen Betrag.Sie wird separat auf der Grundlage des Alters des Antragstellers, der Versicherungsdauer und der geleisteten Zahlungen festgelegt. Für Personen, die zu Beginn des Jahres 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein Rentenkontosystem auf der Grundlage des Umlageverfahrens.
Bei Bedarf werden fiktive Versicherungsmonate bis zum Alter von 60 Jahren hinzugerechnet. Die Höhe der Rente wird anhand einer Formel berechnet, die auf der Summe der Versicherungs- und fiktiven Monate basiert. Für alle, die Anfang 2005 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, erfolgt die Berechnung der Rente weiterhin nach den damals geltenden Rechtsvorschriften.
Sie erhalten Ihre Invalidenrente 14-mal pro Jahr. Neben den Renten für April und Oktober gibt es eine Sonderzahlung.
Die Rente ist zeitlich nicht begrenzt. Nach dem Übergang in die Standardrente bleibt der Betrag der Rente, der jeden Monat ausgezahlt wird, derselbe.
Eine Invaliditätsrente wird nur auf Antrag gewährt. Im Allgemeinen muss dieser Antrag mit dem entsprechenden Formular bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Er kann jedoch auch bei jeder Krankenkasse oder Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Auch formlose Anträge werden berücksichtigt. Die folgenden Formulare für einen Antrag gibt es:
Betroffene Personen sollten sich zunächst an ihren Hausarzt wenden. Der Versicherungsträger muss zunächst einen Antrag erhalten, um eine Entscheidung zu treffen. Darin wird untersucht, ob eine Behinderung, eine Berufsunfähigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft sein wird. Danach müssen Sie einen Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente stellen. Dieser Antrag hat Vorrang vor Anträgen auf Rehabilitationsleistungen, wie dem Rehabilitationsgeld.
Es besteht keine allgemeine Aussage zur Dauer der Beantragung der Pension. Daher sollten Sie sich so früh wie möglich darum kümmern, sobald sie invalide, berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind.