Eine Aufenthaltsgenehmigung, durch Heirat erlaubt es einer Person sich in Österreich aufzuhalten. Jedoch ist diese abzugrenzen von einem Aufenthaltstitel, welcher der Person neben dem Aufenthalt auch das Arbeiten in Österreich erlaubt. In Österreich haben EU-Bürger generell eine Visumsfreiheit und deshalb dürfen sich diese auch ohne eine solche Aufenthaltsgenehmigung für bis zu 3 Monate in Österreich aufhalten. Für einen längeren Aufenthalt muss eine Anmeldebescheinigung innerhalb von 4 Monaten ab Einreise beantragt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochenem, rechtmäßigem Aufenthalt hat man das Recht auf einen Daueraufenthalt und kann einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts stellen.
Der Aufenthaltstitel für Familienangehörige kann von Ehegattinnen und Ehegatten, beziehungsweise dem eingetragenen Partner oder Partnerin beantragt werden.
Zuständig für Bewerbungen ist die Niederlassungsbehörde welche durch den Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat) repräsentiert wird. Bei Statutarstädten ist der Magistrat verantwortlich.
Der Erstantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu beantragen. Jedoch ist hierbei zu bedenken, dass die Antragsstellung nicht zu einer Verlängerung des visumfreien Aufenthalts führt. Daher muss der Antragsteller nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts ausreisen, auch wenn bereits ein Antrag gestellt wurde. Die muss Entscheidung über den Antrag muss in diesem Fall außerhalb von Österreich abgewartet werden.
Sowohl die Antragsformulare für die Anmeldebescheinigung (Aufenthaltsgenehmigung), als auch der Antrag für eine Bescheinigung des Daueraufenthalts stehen Ihnen online zur Verfügung.
Voraussetzung zur Antragstellung ist, dass die Partnerin oder der Partner bei Antragsstellung das Mindestalter von 21 Jahren vollendet hat. Zusätzlich müssen einige weitere allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
Bitte beachten Sie: Ein Nachweis über eine ortsübliche Unterkunft ist für Lebenspartner nicht notwendig.
Bei Antragsstellung muss zum einen ein gültiges Reisedokument vorgelegt werden. Zum anderen muss ein Nachweis über das Bestehen der Ehe oder Partnerschaft und bei gemeinsamen Kindern zusätzlich ein Nachweis über Bestehen einer familiären Beziehung erbracht werden. Wenn die gemeinsamen Kinder älter als 21 Jahre alt sind, ist zusätzlich ein Nachweis über Unterhaltsgewährleistung vorzulegen.
Bei Lebenspartnern wird der Nachweis einer dauerhaften Beziehung benötigt. Dies kann zum Beispiel eine Meldebestätigung über einen gemeinsamen Wohnsitz sein. Zusätzlich benötigen Sie ein aktuelles Lichtbild.
Die Gebühren für eine Aufenthaltskarte betragen 56 €, wobei weitere Kosten für die Erhebung von Daten, die der Erkennung dienen, entstehen können.
Eine genaue Angabe für die Dauer der Verarbeitung des Antrags kann nicht gemacht werden.
Die Aufenthaltsgenehmigung erhalten Sie für die Dauer von fünf Jahren. Danach verliert sie ihre Gültigkeit. Für weitere Informationen können Sie sich auf den Seiten des digitalen Amts Österreich informieren.
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